ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der ORASI EDV-Ingenieur- und Systemhaus GmbH



  1. Geltungsbereich
    Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweiligen Fassung für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der ORASI EDV-Ingenieur- und Systemhaus GmbH (im Folgenden ORASI). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers / Kunden gelten jedoch nur insoweit, als die ORASI ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Durch Stillschweigen oder fehlenden Widerspruch unterwirft sich die ORASI auch nicht teilweise irgendwelchen Bedingungen des Bestellers / Kunden.

  2. Vertragsabschluss
    Die Angebote der ORASI sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung der ORASI oder mit Beginn der Ausführung des Auftrag durch die ORASI zustande. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Besteller / Kunde zu vertreten hat, kann die ORASI 15 % des Auftragswertes berechnen. Alle Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich unter der Bedingung erbracht, dass der Besteller / Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aktuellen Lizenzbestimmungen (EULA), beide ersichtlich unter www.orasi.de, der ORASI rechtsverbindlich anerkennt.

  3. Lieferung; Fristen; Verzug

    1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller / Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die ORASI die Verzögerung zu vertreten hat.

    2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. Bsp. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. Bsp. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung der ORASI.

    3. Kommt die ORASI in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

    4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers / Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer ORASI etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller / Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von ORASI zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers / Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    5. Der Besteller / Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der ORASI innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

    6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers / Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller / Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

    7. Herstellerseitige Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten. ORASI ist im Übrigen berechtigt, abweichend von der Bestellung des Bestellers / Kunden geänderte und angepasste Produkte zu liefern, wenn die Eigenschaften des Produktes gleich oder höherwertig sind. Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der ORASI ausdrücklich vorbehalten. Bei der Rücknahme von falsch bestellter oder gekaufter Ware wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe des Aufwands der ORASI erhoben, mindestens aber in Höhe von 5 % des Warenwertes. Bei Implementierung von Fremdsoftware und Daten im Auftrag des Bestellers / Kunden stellt dieser ORASI von Rechten Dritter jedweder Art frei.

    8. Die Rückgabe von Software-Produkten ist bei geöffneten Produktpackungen (auch CD- Taschen) und bei auf Kundenwunsch speziell besorgten Softwareprodukten grundsätzlich ausgeschlossen.
  4. Gefahrenübergang

    1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller / Kunden über:
      1. bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von ORASI gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

      2. bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im Betrieb des Bestellers / Kunden oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

    2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller / Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder die ORASI aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller / Kunden über.

    3. Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z. Bsp. über das Internet) geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich der ORASI (z. Bsp. beim Download) verlässt.

  5. Preise und Zahlungsbedingungen

    Alle Preise gelten freibleibend zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Die ORASI berechnet den Preis per Datum der Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nicht vorliegt, am Tag der Abholung oder des Versandes geltenden Preis in EURO gemäß der Produktpreisliste. Treten bei Drittprodukten (unabhängig von der Lieferfrist) nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten für ORASI ein (z.Bsp. durch Wechselkursveränderungen) oder werden die Herstellerpreise erheblich erhöht, ist die ORASI zur entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Der Besteller kann dagegen - unter Ausschluss weitergehender Rechte - insoweit vom Vertrag zurücktreten, als ORASI gegenüber dem Hersteller Drittlieferverträge sanktionsfrei stornieren kann. Als erheblich gelten Erhöhungen ab 7,5 %. Festpreise sind schriftlich und ausdrücklich als solche zu vereinbaren, auch in diesen Fällen gelten sie nicht für Nachbestellungen bzw. nicht bei (jeder) nachträglichen Änderung von Liefermengen und -fristen durch den Besteller / Kunden. Zahlungen sind frei Zahlstelle der ORASI zu leisten. Der Besteller / Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Abzug von Skonto ist, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, ausgeschlossen. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wechsel werden nicht angenommen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins und bei Zahlungsverzug steht der ORASI ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Als Pauschale für entstandene Mahnkosten werden neben den Verzugszinsen 5, - EUR berechnet. Die ORASI ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers / Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden abzurechnen. Dabei werden die Zahlungen zuerst auf die rückständigen Hauptleistungen, dann auf die rückständigen Kosten und Zinsen verrechnet. Die ORASI ist berechtigt, die Bonität des Bestellers / Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen. Ergeben sich Zweifel an der Bonität des Bestellers / Kunden oder lassen Umstände und Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Bestellers / Kunden erkennen, ist die ORASI berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse oder Nachnahme vorzunehmen. Alle offenen Forderungen werden zur sofortigen Zahlung fällig, insbesondere auch, wenn der Besteller / Kunde mit einer Leistung in Rückstand gerät, Schecks und andere Rechte nicht einlöst oder gewährte Einzugsermächtigungen widerruft. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsanspruchs wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Unter Kaufleuten ist ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber der ORASI ausgeschlossen.

  6. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der ORASI bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller / Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der ORASI zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird die ORASI auf Wunsch des Bestellers / Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

    2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller / Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

      1. Veräußert der Besteller / Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt der ORASI seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller / Kunde der ORASI mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von ORASI in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

      2. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller / Kunde der ORASI die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

      3. Bis auf Widerruf ist der Besteller / Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers / Kunden nahelegen, ist die ORASI berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers / Kunden zu widerrufen. Außerdem kann die ORASI nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller / Kunden gegenüber dem Kunden verlangen.

      1. Dem Besteller / Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für die ORASI. Der Besteller / Kunde verwahrt die neue Sache für die ORASI mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

      2. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht ORASI gehörenden Gegenständen steht ORASI Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller / Kunde Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich ORASI und Besteller / Kunde darüber einig, dass der Besteller / Kunde der ORASI Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

      3. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller / Kunde hiermit der ORASI seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von ORASI in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der der ORASI abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.

      4. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller / Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller / Kunde, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die ORASI ab.

    3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller / Kunde der ORASI unverzüglich zu benachrichtigen.

    4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers / Kunde gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ORASI nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller / Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch ORASI liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ORASI hätte dies ausdrücklich erklärt. ORASI ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

  7. Haftung

    Die Haftung von ORASI ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den damals bekannten Umständen zu rechnen war. ORASI haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Vermögensverluste und entgangenen Gewinn, die aus der Benutzung der Produkte entstanden sind. Ausgenommen der Schaden ist auf eine grob fahrlässige Vertragsverletzung von Seiten ORASI zurückzuführen.

    Der Besteller / Kunde hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch die Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere hat der Besteller / Kunde für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. Soweit der Besteller / Kunde diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, haftet ORASI nicht für daraus entstehende Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten oder Programme. Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

    Alte und neue Software darf nicht gemischt werden. Es muss mit dem gleichen aktuellen Hard- und Softwarestand gearbeitet werden, um Datenverlust und Probleme zu vermeiden.

    Der Besteller / Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl des Software-Programms im Hinblick auf die Hardwarekompatibilität und auf die von ihm gewünschte Spezifikation.

    Für die Nutzung der ORASI-FileTransfer Software von ORASI gelten die weiteren speziellen Haftungsbeschränkungen:

    Die ORASI haftet lediglich für die Übertragung (den Filtransfer) nicht aber für die Lagerung auf dem Zielrechner. Wird ein Ablegen des Files auf dem Zielrechner durch Soft- oder Hardware, wie zum Beispiel durch eine Firewall oder Virenscanner, verhindert haftet die ORASI nicht für einen etwaigen Datenverlust.

    Der Empfänger ist für die Abwehr von etwaiger Schadsoftware selbst verantwortlich, durch zum Beispiel die Nutzung von Firewall- und Virenscannersoftware, sowie durch die Nutzung der Funktion der Sperrliste im Programm ORASI-FileTransfer.

    Bei der Nutzung der ORASI-Mail Funktion innerhalb der Software “ORASI-FileTransfer” werden die Daten lediglich 75 Stunden (ggf. durch den Besteller entgeltlich erhöht auf 1000h) innerhalb der ORASI-Cloud zwischengespeichert. Werden die Daten vom Empfänger nicht innerhalb dieser Zeitdauer entgegengenommen, werden die Daten nach Ablauf dieser Zeit automatisch und ohne Vorankündigung gelöscht. Der Absender ist für ein entsprechendes Backup der Daten verantwortlich, zum Beispiel durch die Nutzung des automatischen Ablageverzeichnisses für versendete Dateien [siehe Einstellungen im Programm “ORASI-FileTransfer” (Achtung! Bei Behörden ist eine automatische Ablage von Dateien ggf. durch Datenschutzbestimmungen nicht zugelassen.)]. Die ORASI übernimmt keine Haftung für versäumte Datensicherungen und den daraus folgenden Datenverlust.

    Ein Übertragen von gesetzeswidrigem Inhalt der Daten und/oder sogenannter Schadsoftware ist durch die ORASI ausdrücklich verboten. Der Absender haftet für die Art und den Inhalt der übertragenen Daten, die ORASI übernimmt keine Haftung.

  8. Entgegennahme

    Der Besteller / Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

  9. Sachmängel

    ORASI gewährleistet, dass Vertragsprodukte nicht mit Mängeln behaftet sind. Die Partner sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Rücksendungen von Ware im Fall von Mängelrügen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ORASI zulässig. Bei genehmigten Rücksendungen wird von ORASI eine Rücksendenummer vergeben, welche vom Kunden auf der Rücksendung anzugeben ist. Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr erst bei ordnungsgemäßer Abnahme der Ware im Lager der ORASI auf ORASI über. Bei Drittprodukten gilt, dass die Leistungsbeschreibungen der Software Festlegungen des Vertragsgegenstandes von Seiten der Hersteller und Autoren sind und daher keine gewährleistungsrechtlichen Zusicherungen der ORASI.

    Für Sachmängel haftet die ORASI wie folgt:

    1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von ORASI unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

    2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

    3. Mängelrügen des Bestellers / Kunden sollten innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu erfolgen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Der Mangel, und bei Software die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung, ist darin möglichst genau zu beschreiben.

    4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers / Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller / Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers / Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist ORASI berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller / Kunden ersetzt zu verlangen.

    5. Als Sachmangel der Software gelten nur vom Besteller / Kunden nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Besteller / Kunde zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Besteller / Kunden zumutbar ist.

    6. ORASI ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Weist die Ware einen Sachmangel auf, ist ORASI zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. ORASI steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung durch Beseitigung des Sachmangels der Software erfolgt wie folgt:

      1. ORASI wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen, soweit bei ORASI vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar. Hat ORASI dem Besteller / Kunden eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Besteller / Kunde von dem als Ersatz überlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen.

      2. Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt ORASI dem Besteller / Kunden eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Besteller / Kunde wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.

      3. Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Besteller / Kunde nur verlangen, dass ORASI diese durch mangelfreie ersetzt.

      4. Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Wahl von ORASI beim Besteller / Kunden oder bei ORASI. Wählt ORASI die Beseitigung beim Besteller / Kunden, so hat der Besteller / Kunde Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen. Der Besteller / Kunde hat ORASI die bei ihm vorhandenen zur Beseitigung des Sachmangels benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

      1. Wird nach Nacherfüllung und mangelfreier Übergabe nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprochen, so gilt das Produkt als mangelfrei abgenommen.

      2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller / Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

    7. Mängelansprüche bestehen nicht

      • bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
      • bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
      • bei natürlicher Abnutzung
      • Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
      • die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind
      • für vom Besteller / Kunde oder von Dritten vorgenommenen Änderungen oder unsachgemäß durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die daraus entstehenden Folgen
      • für vom Besteller / Kunde oder einem Dritten über eine von ORASI dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte Software oder
      • dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller / Kunden verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt.

    8. Ansprüche des Bestellers / Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Betriebsstätte des Bestellers / Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

    9. Rückgriffsansprüche des Bestellers / Kunden gegen die ORASI gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller / Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers / Kunden gegen die ORASI gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

    10. Schadensersatzansprüche des Bestellers / Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ORASI. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers / Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers / Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


    Bei zeitlich befristet überlassener Software gelten nur die Ziffern (1), (3), (5), (6) und (8) entsprechend. Ziffer (7) gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Rücktrittsrechts das Recht zur fristlosen Kündigung tritt.

  10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

    1. Sofern nicht anders vereinbart, ist ORASI verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von ORASI erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller / Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die ORASI gegenüber dem Besteller / Kunden innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

      1. ORASI wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies ORASI nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller / Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

      2. Die Pflicht von ORASI zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.

      3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von ORASI bestehen nur, soweit der Besteller / Kunde ORASI über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und ORASI alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller / Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

    2. Ansprüche des Bestellers / Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

    3. Ansprüche des Bestellers / Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers / Kunden, durch eine von ORASI nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller / Kunden verändert oder zusammen mit nicht von ORASI gelieferten Produkten eingesetzt wird.

    4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers / Kunden im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 6 und 10 entsprechend.

    5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.

    6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers / Kunden gegen die ORASI und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

  11. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

    1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller / Kunden berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die ORASI die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers / Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers / zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

    2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. III Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der ORASI erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der ORASI das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller / Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller / Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  12. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

    1. Schadensersatzansprüche des Bestellers / Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

    2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. Bsp. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    3. Soweit dem Besteller / Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VIII Nr. 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers / Kunden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. Bsp. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

  13. Export

    Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in die die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Der Besteller / Kunden verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten. Gemäß den vorstehend aufgeführten Exportbestimmungen dürfen die Produkte insbesondere nicht an definierte Nutzer oder in definierte Länder geliefert oder lizenziert werden, die in Aktivitäten im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder Völkermord verwickelt sind. Der Besteller / Kunde erklärt, dass ihm bekannt ist, dass die Exportkontrollvorschriften abhängig von den erworbenen Waren unterschiedliche Beschränkungen vorsehen und regelmäßig geändert werden und erklärt, vor jedem Export oder Reexport der Produkte die jeweils aktuellen Vorschriften zu konsultieren. Bei Verletzung von Exportbestimmungen ist ORASI zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  14. Geheimhaltung

    ORASI und der Besteller / Kunde werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.

  15. Datenschutz

    Der Besteller / der Kunde (nachfolgend in diesem Artikel - Nutzer) willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten, die er bei der Registrierung angibt, gespeichert und zum Betrieb der Online-Dienste der ORASI-Firmengruppe genutzt werden dürfen.

    Die Online-Dienste der ORASI-Firmengruppe respektieren die Privatsphäre ihrer Nutzer. Ohne vorherige Zustimmung werden keine persönlichen Nutzerangaben an Dritte weitergeben oder anderweitig verwertet. Dies gilt nicht, wenn dies nach begründeter Annahme erforderlich ist

    1. zum rechtlichen Schutz der übrigen Nutzer
    2. zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen
    3. zur Verteidigung und zum Schutz der Rechte der ORASI-Firmengruppe
    4. zur Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
    5. zur Behebung technischer Schwierigkeiten der Services


    Mit Nutzerdaten werden die Online-Dienste der ORASI-Firmengruppe im Einklang mit den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) verfahren.

    Der Nutzer kann gegenüber den Online-Diensten der ORASI-Firmengruppe verlangen, seine Daten nicht weiter zu verwenden und/oder zu sperren. Hierzu muss der Nutzer eine entsprechende Willensbekundung schriftlich bzw. fernschriftlich an die ORASI-Firmengruppe senden.

    Durch die Untersagung der Nutzung bzw. die Sperrung der Daten ist eine weitere Nutzung der Onlinedienste der ORASI-Firmengruppe durch den Nutzer technisch nicht möglich.

    Die Online-Dienste der ORASI-Firmengruppe weisen darauf hin, dass Internetseiten anderer Anbieter, die über die Seiten der Online-Dienste der ORASI-Firmengruppe zu erreichen sind, nicht von den Datenschutzregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst sind. Die Online-Dienste der ORASI-Firmengruppe übernehmen keine Verantwortung oder Haftung für die Beachtung des Datenschutzes auf diesen Seiten.

  16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    1. Der Besteller / Kunde darf Rechte gegenüber ORASI nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung auf Dritte übertragen.

    2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von ORASI. ORASI ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers / Kunden zu klagen.

    3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  17. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Die ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen sind in diesem Fall durch entsprechende Vereinbarungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Wollen der Vertragsparteien möglichst nahe kommen. Mit Erscheinen neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen der ORASI verlieren diese Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.

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